Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heinrich Innenausstattung AG
Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Heinrich Innenausstattung AG (nachfolgend «Firma») regeln die Rechte und Pflichten im Geschäftsverkehr mit der Firma Heinrich Innenausstattung AG. Sie sind im Geschäftsverkehr der Firma für sämtliche Vertragsverhätlnisse anwendbar. Der Vertragspartner akzeptiert diese AGB mit der Auftragserteilung (schriftliche Annahme der Offerte oder Leistung der Anzahlung). Ergänzend kommen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur Anwendung. Etwelche Ausnahmen oder Abweichungen von den AGBs werden explizit schriftlich im Angebot («Offerte») festgehalten. Die jeweils aktuell gültige Version der AGBs ist öffentlich auf der firmeneigenen Homepage aufgeschaltet und für jedermann zugänglich bzw. einsehbar.
1 Angebot, Auftrag und Vertragsabschluss
1.1 Für Lieferungen und Leistungen der Firma Heinrich Innenausstattung AG gelten ausschliesslich die firmeneigenen AGB, sofern keine Abweichungen schriftlich festgehalten wurden.
1.2 Grundsätzlich erfolgt ein schriftliches Angebot («Offerte») durch die Firma, welches die Grundlage für die Auftragserteilung bildet. Das Angebot («Offerte») beinhaltet u.a. die ersuchten Dienstleistungen, die (kalkulierten) Preisangaben sowie die Verpflichtung, innert 10 Tagen ab Auftragsbestätigung, eine Anzahlung («Akonto-Zahlung») zu leisten. Alle durch die Firma abgegebenen auftragsgemässen Angebote («Offerten») haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Angebot und die Firma behält sich vor, Änderungen am Angebot zu machen, bzw. ist nicht mehr an das Angebot gebunden.
1.3 Erst mit Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Eingang der vereinbarten Anzahlung («Akonto-Zahlung») auf unserem Konto noch vor Beginn der Arbeit kommt der Vertrag gültig zustande. Erst nach Gutschriftanzeige der Anzahlung («Akonto-Zahlung») nimmt die Firma die Arbeit auf.
1.4 Entstehen Mehrkosten, sei dies bspw. durch Bestellungsänderungen oder durch nicht offerierte Beratungsdienstleistungen, hat die Firma Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten.
2 Preise
2.1 Preisangaben auf der Internetseite, in Anzeigen u. ä. der Firma sind unverbindlich.
2.2 Die Firma behält sich das Recht vor, eine Anzahlung («Akonto-Zahlung») in Rechnung zu stellen. Im Übrigen stellt die Firma eine Schlussrechnung, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2.3 Preise, welche vertraglich vereinbart wurden oder durch die Firma schriftlich bestätigt wurden, schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Preisbestandteile ein.
3 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen und Aufrechnungen
3.1 Rechnungen der Firma sind grundsätzlich innert 20 Tagen zu bezahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Skonto-Abzüge sind nur zulässig, sofern sie im Angebot («Offerte») der Firma aufgeführt werden.
3.2 Die Zahlungsfrist einer Anzahlung («Akonto-Zahlung») beträgt 10 Tage, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Ergeht die Anzahlung («Akonto-Zahlung») nicht oder nicht fristgerecht, erfolgt seitens der Firma keine Aufnahme der Tätigkeit und gerät die Firma nicht in Verzug.
3.3 Nach Ablauf der Zahlungsfristen kommt der Vertragspartner in Verzug und ist die Firma berechtigt, rechtliche Schritte (insbesondere eine Betreibung) einzuleiten und/oder die Arbeiten einzustellen. Überdies ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.
4 Lieferbedingungen, Gefahrübergang Eigentumsvorbehalt
4.1 Liefertermine oder -fristen werden nach bestem Wissen angegeben, sind jedoch grundsätzlich ohne Gewähr. Wird ein Termin durch die Firma schriftlich bestätigt, gilt er als verbindlich.
4.2 Führen Umstände, die die Firma nicht zu vertreten hat, zu nicht fristgerechten Lieferungen oder Leistungen, verschiebt sich der Liefer-, bzw. Leistungstermin um den Zeitraum der Verzögerung. Umstände, die nicht die Firma zu vertreten hat, sind z.B. Schäden an Fertigungs-Maschinen unserer Partner, Betriebs- sowie Transportstörungen bei unseren Partnern, durch Vorlieferanten zu vertretende Lieferverzögerungen oder höhere Gewalt (namentlich Streik, Aussperrung, behördliche Massnahmen oder sonstige Katastrophenfälle).
4.3 Über die Firma bezogene Ware bleibt bis zum vollständigen Begleichen der Rechnungsforderung Eigentum der Firma.
5 Haftungsbestimmungen
5.1 Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Vertragspartner, die Ware bei der Entgegennahme/Übergabe auf etwaige Mängel zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich (schriftlich) der Geschäftsleitung der Firma mitgeteilt werden. Werden Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich der Geschäftsleitung der Firma (schriftlich) mitzuteilen. Werden keine Mängel durch den Vertragspartner beanstandet, gilt die Ware als genehmigt.
5.2 Mängel an ausgeführter Arbeit oder mangelhafte Ware müssen in unverändertem Zustand für eine Besichtigung durch die Firma zur Verfügung stehen. Durch Nachbesserungen des Vertragspartners selbst oder einer durch die Firma nicht genehmigte Drittpartei vor der Besichtigung durch die Firma erlischt jeglicher Anspruch des Vertragspartners umgehend. Schäden, die durch unsachgemässes oder vertragswidriges Behandeln durch den Vertragspartner selbstverschuldet sind, zählen nicht als Mängel.
5.3 Wird Ware über die Firma bezogen, jedoch durch eine Drittperson abgeholt und weiterverwendet, übernimmt die Firma keine Verantwortung für jegliches Geschehen nach der Übergabe der Ware an den Kunden. Wird vertraglich vereinbart, dass die Firma das Produkt ausliefert, endet die Verantwortung der Firma mit der Übergabe des Produkts an den Vertragspartner.
5.4 Die Firma haftet lediglich auf Schadenersatz im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder durch uns beauftragte Erfüllungshilfen.
6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1 Im Streitfall zwischen einem Vertragspartner und der Firma ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zug.
6.2 Wird oder ist eine in den AGBs der Firma aufgeführte Bestimmung durch sonstige Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und der Firma geändert, aufgehoben oder für ungültig erklärt, so wirkt sich dies nicht auf die übrigen weiteren Bestimmungen in den AGBs aus.